Abgrenzung Freier Beruf – Gewerbe

Die Frage, ob eine selbstständig ausgeübte Tätigkeit ein Freier Beruf ist oder ein Gewerbe, kann in vielen Fällen nicht ohne weiteres beantwortet werden. Der Verband der Freien Berufe ist nicht befugt, die Ausübung eines Freien Berufs zu bestätigen, da diese Einstufung vom Einzelfall abhängt und nur vom Finanzamt vorgenommen werden kann.

Weitere ausführlichere Informationen veröffentlicht das Institut für Freie Berufe (IFB) unter www.ifb.uni-erlangen.de  in seiner Gründungsinformation Nr. 1.

Freiberufliche Tätigkeiten definieren sich nach §18 des Einkommensteuergesetzes (i.V.m. dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1960) sowie durch das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz.

Ein Merkblatt der Handelskammer Hamburg gibt Hinweise auf die Kriterien für die Einordnung der selbständigen Tätigkeit als Freier Beruf oder als gewerbliche Tätigkeit: Zum Merkblatt

§ 18 Einkommen­steuer­gesetz

Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.

Bundes­verfassungs­gerichts­urteil

In Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1960 (BVerfGE 10, 354 (364ff)) können folgende Merkmale als kennzeichnend für die freiberufliche Betätigung betrachtet werden:

  • Es werden (überwiegend) geistige Leistungen erbracht, die (zum Teil) zugleich der Verwirklichung ideeller Werte im gesellschaftlichen Leben dienen.
  • Es werden in eigener Verantwortlichkeit Leistungen unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft und der persönlichen Fähigkeiten erbracht.
  • Die Leistungen werden in wirtschaftlicher Selbständigkeit erbracht.

§ 1 Partner­schafts­gesell­schafts­gesetz (PartGG)

Die Freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.